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Wasserarbeit – Ente – Apport

Wasserarbeit – Wasserübungstag

Die waidgerechte und tierschutzkonforme Durchführung der Jagd auf Wasserwild gem § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz und den ergänzenden Bestimmungen in den Landesjagdgesetzen, setzt den Einsatz brauchbarer Jagdhunde voraus.

Wir bieten ein Wassertagesseminar an, um den Jagdhund auf die HZP / VGP oder BP vorzubereiten.

Dabei wird die Ausbildung in folgende Teile aufgegliedert:

1. Schussfestigkeit am Wasser

2. Sicheres Verlorensuchen-bringen einer toten Ente aus der Deckung

3. Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

Schleppwild, Flinte und ausreichend bleifreie Munition sind mitzubringen. Die Teilnehmer sind pro Übungstag auf max.10 Gespanne begenzt. Der Apport und das Schwimmen, sollten schon durchgearbeitet sein.

Preis pro Wasserübungstag & Gespann beträgt € 350,00 zzgl. MwSt.

Wichtig auf Grund des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes in Baden-Württemberg:

Schiessnachweis für Wasserübungstage und Verbandsprüfungen mit Stöbern hinter lebender Ente erforderlich.

Liebe Hundeführer und Jagdhundefreunde,

in den kommenden Wochen steht die Prüfungssaison und die Wasserübungstage wieder an.

Für den Ablauf und vor dem Hintergrund der neuen Regelung, im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Baden-Württemberg möchte ich besonders hinweisen, dass laut:

§ 31 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate
unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden
teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,…


Aus dieser Regelung ergibt sich ohne Zweifel, dass bei Wasserübungstagen und bei allen Prüfungen, bei denen es grundsätzlich vorkommen kann, dass im Rahmen der Prüfung aus „Vögel“ geschossen wird, ein Nachweis der Übung der Schiessfertigkeit auf Wurfscheiben (Tontauben) für jeden Schützen zwingend erforderlich ist !!!

Dies gilt auch für Prüfungen, bei denen das Resultat der Stöberarbeit hinter lebender Ente grundsätzlich übernommen werden soll (z.B. VGP/VPS, div. GP, …), da es hier geschehen kann, dass der Hund im Rahmen der Wasserarbeit auf eine lebende Ente stößt, und dann im Rahmen dieser Arbeit die Ente erlegt werden muss. Dies gilt ausnahmslos immer, wenn auf einen „Vogel“ geschossen wird ! Also selbstverständlich auch, wenn z.B. im Rahmen einer Feldarbeit abstreichendes Federwild beschossen werden sollte.

Selbstverständlich müssen auch Richter, die im Rahmen der Prüfung auf einen „Vogel“ schießen einen entsprechenden Nachweis der Übung der Schiessfertigkeit vorlegen können.

Als Nachweis ist zum Beispiel ein entsprechender Eintrag im Schießbuch oder auch die Landesflintennadel geeignet, aber auch eine formlose Bestätigung des Schießstandes über die erfolgte Übung der Schießfertigkeit.

Wie auch immer, so ist hier der Prüfungs- bzw. Übungsleiter verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und muss die Kontrolle der Schiessnachweise sicherstellen.

Verstöße hierzu sind nicht nur Verstöße gegen das Landesrecht, sondern gefährden auch das Prüfungswesen des JGHV in seiner Gesamtheit.

Ebenfalls ist sehr wichtig, dass wir sicherstellen, dass es hier zu keinen Unregelmäßigkeiten kommt!

Bitte informieren Sie auch Ihre Prüfungswarte, Prüfungsleiter und Richter hierüber.

Um das Auftreten von Irritationen bei der Prüfung oder den Übungen zu vermeiden, empfehle ich Ihnen die Notwendigkeit des Nachweises der Übung der Schießfertigkeit in der Ausschreibung und Einladung zu Ihren Prüfungen und Übungstagen aufzunehmen. Insbesondere für Teilnehmer aus anderen Bundesländern wird das sicher nicht selbstverständlich sein.

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