• JAGDSCHULE MSZU - ANMELDUNG ZUR JÄGERPRÜFUNG 2024

Landesrecht BW § 121 OWiG

Hunde animieren Ihr Herrchen oder Frauchen zu Ausflügen in die Natur und vielfach ist der Wald Ziel eines ausgedehnten Spaziergangs. Obwohl wir sie vermutlich gar nicht zu Gesicht bekommen, wird die Anwesenheit von Hund und Mensch doch von den Wildtieren registriert. Ihre Reaktionen können unterschiedlich ausfallen, bedeuten für die Tiere jedoch immer eine Stresssituation.


In den Wäldern Baden-Württembergs gibt es keinen Leinenzwang für Hunde. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Hund nur dann frei laufen lassen dürfen, wenn Sie ihn auch ohne Leine sicher unter Kontrolle haben und unverzüglich zu sich rufen können. Ist das nicht der Fall, machen Sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Nehmen Sie Ihren Hund bitte an die Leine, wenn Sie ein Wildtier sehen, oder Ihnen andere Waldbesucher – vor allem Kinder – begegnen. 

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten§ 121 Halten gefährlicher Tiere

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder

2.als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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